Geflügelpest: Seester jetzt Beobachtungsgebiet
Der Kreis Pinneberg informiert:
Im Kreis Steinburg in der Gemeinde Kollmar ist am 25.11.2016 der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Der Kreis Pinneberg muss aufgrund der geografischen Nähe zum Fundort Schutzmaßnahmen einleiten. Es ist um Kollmar ein Sperrbezirk mit einem Radius von drei Kilometern sowie ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von zehn Kilometern eingerichtet.
Der Sperrbezirk umfasst im Kreis Pinneberg einen Teil der Gemeinde Seestermühe. Betroffen sind das Gebiet zwischen Deichverteidigungsweg und Elbe (eingeschlossen Pagensand) von der Pinnaumündung bis zum Krückausperrwerk.
Zum Beobachtungsgebiet im Kreis Pinneberg werden folgende Gemeinden und Städte erklärt: Elmshorn, Groß Nordende, Haselau, Heidgraben, Klein Nordende, Moorrege, Neuendeich, Raa-Besenbek, Seester, Seestermühe, Uetersen.
Siehe hierzu "Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel vom 25.11.2016"
Beim Auffinden von totem Wassergeflügel (Wildenten, Wildgänse u.a.), Greifvögeln sowie aasfressenden Wildvögeln (Möwen, Krähen u.a.) informieren Sie bitte Ihr örtliches Ordnungsamt.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Friedrich-Loeffler-Instituts zur Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest, “Vogelgrippe“).
Geflügelhalter sind verpflichtet, Ihren Bestand beim Veterinäramt des Kreises Pinneberg anzuzeigen. Die unterschriebene Tierbestandsanzeige kann auf dem Postweg, per Fax (Kontaktangaben siehe Vordruck) oder per eMail an vetamt@kreis-pinneberg.de an den Kreis Pinneberg übersandt werden.
Fragen zur Geflügelpest beantworten Ihnen gern die Mitarbeiterinnen unseres Bürgertelefons Montags bis Donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr und Freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr unter der Tel.-Nr.: 04121-4502-5000. Auch das Land hat ein Bürgertelefon eingerichtet; dieses ist werktags von 9:00 bis 17:00 Uhr besetzt und unter der Tel.-Nr.: 0431-160 6666 erreichbar.
Für das Beobachtungsgebiet gelten bis auf Weiteres folgende Schutzmaßnahmen:
(Auszug aus der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Amttstierärztin)
14. Sämtliches Geflügel (Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) eines Bestandes ist a) in geschlossenen Ställen oder b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten. Es wird hierzu auch auf die Allgemeinverfügung des Landrates des Kreises Pinneberg vom 10.11.2016 zur Aufstallungspflicht sowie auf die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen vom 16.11.2016 und die Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ( BMEL) über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltung vom 18.11.2016 zu den Biosicherheitsmaßnahmen hingewiesen.
15. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Kreis Pinneberg, Der Landrat, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, KurtWagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, Telefax 04121 - 4502 9 2324, E-Mail: tierseuche@kreispinneberg.de unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
16. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen (Anleinpflicht).
17. Gehaltene Vögel dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
18. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
19. Federwild darf nur mit meiner Genehmigung oder aufgrund meiner Anordnung gejagt werden.