Vogelgrippe: Aufstallpflicht auch in Teilen der Gemeinde
Aus diesem Grund sind nun auch in Schleswig-Holstein Schutzmaßnahmen für das Hausgeflügel veranlasst worden.
Im Kreis Pinneberg wird mit einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung v. 26.11.2014 die Aufstallung für Hausgeflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) in Risikogebieten angeordnet.
Dort darf Geflügel nur noch in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen gehalten werden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss („Voliere“).
Für alle Geflügelhalter gelten - auch außerhalb der Risikogebiete - weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nach der Geflügelpest-Verordnung. Diese sind in unserem Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen Vogelgrippe - Pflichten als Geflügelhalter noch einmal für Sie zusammengefasst.
Den vollständigen Text finden Sie auf den Seiten des Kreises Pinneberg: http://www.kreis-pinneberg.de/Kreisverwaltung/Verwaltungsstruktur/Fachbereich+Ordnung/Fachdienst+Sicherheit+und+Verbraucherschutz/Veterinär_+und+Lebensmittelaufsicht/Geflügelpest.html
Im Bereich der Gemeinde Seester umfasst das Aufstallungsgebiet die Straßen Seesteraudeich, In Koog und Katastrophenweg sowie Teile der Hörnstraße, des Dieckhofs und des Scheedewegs.
Eine Karte hierzu finden Sie unter http://www.kreis-pinneberg.de/Veröffentlichungen/Bekanntmachungen/Bekanntmachung+2014_11_26-p-8936/_/Pinneberg+AV+4+Aufstallung+20141126.pdf